Wer ist von der Prime-Preiserhöhung betroffen?
Laut Klage Prime-Mitglieder mit Wohnsitz in Deutschland, deren bestehendes Abo im September 2022 teurer wurde, ob monatlich oder jährlich bezahlt, einschließlich Prime Student. Wer Prime erst nach der Erhöhung zum neuen Preis abgeschlossen hat, ist nicht erfasst.
| Abo | Vorher | Nachher |
|---|
| Jahresabo | 69,00 € | 89,90 € |
| Monatsabo | 7,99 € | 8,99 € |
Wie viel Geld wird gefordert?
Die Differenz zum alten Preis für jeden Abrechnungszeitraum seit der Erhöhung. Beim Jahresabo sind das 20,90 Euro pro Jahr, beim Monatsabo 1 Euro pro Monat. Wer seit 2022 durchgehend das Jahresabo hat, kommt auf bis zu rund 60 Euro.
Wie melde ich mich für die Amazon-Klage an?
Über das Formular des Bundesamts für Justiz für dieses Verfahren, verlinkt oben unter „Eintragung“. Sie brauchen die E-Mail-Adresse Ihres Amazon-Kontos und das Abo-Modell. Die Zahlungen seit 2022 finden Sie im Konto unter „Prime-Mitgliedschaft verwalten“. Der Klage-Check auf dieser Seite fragt die Kriterien vorab ab und stellt Ihnen den Text für das Formular zusammen.
Bis wann ist die Eintragung bei der Amazon-Klage möglich?
Bis drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am Oberlandesgericht Hamm. Steht ein Termin fest, nennen wir das Datum oben.
Was hat der Bundesgerichtshof zur Prime-Preiserhöhung entschieden?
Am 1. Oktober 2026 hat der BGH die Preisanpassungsklausel, auf die Amazon die Erhöhung gestützt hat, für unwirksam erklärt, weil sie nicht transparent genug ist (Az. III ZR 205/25). Das Urteil erging in einem Unterlassungsverfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, nicht in dieser Sammelklage. Vorher hatten schon das Landgericht Düsseldorf (Januar 2025) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Oktober 2025) so entschieden. Die zentrale Rechtsfrage ist damit geklärt. Zurückgezahlt wird aber erst über die Sammelklage oder über eine eigene Forderung.
Wie ist der Stand des Verfahrens?
Die Verbraucherzentrale NRW hat die Klage im Dezember 2025 beim Oberlandesgericht Hamm erhoben (Az. I-13 VKl 1/25), als Abhilfe- und Musterfeststellungsklage. Nach dem BGH-Urteil läuft sie weiter.