Wer ist von der Vodafone-Preiserhöhung betroffen?
Laut Klage Verbraucher:innen mit einem Festnetz-Internet-Vertrag bei Vodafone, DSL oder Kabel, deren monatlicher Preis 2023 einseitig erhöht wurde, ohne dass sie zugestimmt haben. Vodafone hatte die Preise in vielen bestehenden Verträgen um bis zu fünf Euro im Monat angehoben und sich dabei auf eine Preisänderungsklausel in seinen AGB gestützt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält diese Klausel für unwirksam. Ohne wirksame Klausel fehlt der Rechtsgrund für den höheren Preis.
Wie viel Geld wird gefordert?
Die Differenz zwischen altem und neuem Preis für jeden Monat seit der Erhöhung, dazu Zinsen. Die Stiftung Warentest schätzt die typischen Beträge auf 155 bis 170 Euro. Wie viel es bei Ihnen ist, hängt davon ab, seit wann Sie den erhöhten Preis zahlen und wie hoch die Erhöhung in Ihrem Tarif war.
Wie melde ich mich für die Vodafone-Klage an?
Über das Formular des Bundesamts für Justiz für dieses Verfahren, verlinkt oben unter „Eintragung“. Halten Sie Ihre Kundennummer bereit und, wenn möglich, eine Rechnung vor und eine nach der Erhöhung. Unter „Gegenstand und Grund des Anspruchs“ beschreiben Sie in eigenen Worten den Vertrag, den Monat der Erhöhung und den alten und neuen Preis. Der Klage-Check auf dieser Seite fragt die Kriterien vorab ab und stellt Ihnen den Text für das Formular zusammen.
Bis wann ist die Eintragung bei der Vodafone-Klage möglich?
Bis drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Die für Dezember 2025 angesetzte Verhandlung hat das Oberlandesgericht Hamm abgesagt, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten. Einen neuen Termin gibt es noch nicht (Stand November 2026). Ein festes Enddatum steht deshalb nicht fest.
Wie ist der Stand des Verfahrens?
Die Klage läuft beim Oberlandesgericht Hamm (Az. I-12 VKl 1/23) als Abhilfe- und Musterfeststellungsklage. Mehr als 116.000 Menschen haben sich nach Angaben des vzbv bis September 2026 eingetragen. Im September 2026 hat der Europäische Gerichtshof entschieden (C-669/24), dass das EU-Recht Anbietern keine einseitige Vertragsänderung erlaubt, nur weil Kund:innen danach kündigen dürfen. Ob die konkrete Klausel und die Erhöhungen von 2023 unwirksam sind, muss nun das OLG Hamm entscheiden. Es muss die Auslegung des EuGH dabei berücksichtigen.
Gilt die Klage auch für Mobilfunkverträge?
Nein. Sie erfasst nur Festnetz-Internet-Verträge, keine Mobilfunkverträge.