Mit einer Verbandsklage klagt ein Verbraucherverband stellvertretend für viele Betroffene gegen ein Unternehmen, wobei mindestens 50 Personen betroffen sein müssen. Geregelt ist sie im Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), das seit dem 13. Oktober 2023 gilt. Die Musterfeststellungsklage stellt fest, ob die Voraussetzungen für Ansprüche vorliegen. Mit der Abhilfeklage kann das Unternehmen zusätzlich verurteilt werden, an die Betroffenen zu zahlen oder eine andere Leistung zu erbringen.
Für die Eintragung spielt die Klageart keine Rolle: Formular, Frist und Behörde sind bei beiden dieselben. Der Unterschied zeigt sich nach dem Urteil und in der Auszahlung.
verlangt ein Verbraucherverband vom Unternehmen eine Leistung an die Betroffenen, meist Geld (§ 14 VDuG). Das Gericht kann das Unternehmen auch zur Zahlung eines „kollektiven Gesamtbetrags“ verurteilen. Diesen Betrag erhält ein
, der ihn an die Eingetragenen und nachgewiesen Betroffenen verteilt. Rechtsfrage und Zahlung werden so in einem Verfahren entschieden.
Voraussetzung ist, dass die Ansprüche „im Wesentlichen gleichartig“ sind (§ 15 VDuG). Das trifft typischerweise auf Preiserhöhungen in Abos zu, bei denen viele Kund:innen denselben Betrag zu viel gezahlt haben.
Was ist eine Musterfeststellungsklage?
Die Musterfeststellungsklage klärt die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Ansprüche abhängen (§ 41 VDuG), zum Beispiel ob eine bestimmte Preisklausel unwirksam ist. An das Urteil sind später die Gerichte gebunden, die den Anspruch einer eingetragenen Person individuell bewerten (§ 11 Abs. 3 VDuG).
Ausgezahlt wird bei dieser Klageart nichts. Nach dem Urteil berechnen die Eingetragenen ihren Anspruch selbst und machen ihn beim Unternehmen geltend, wenn nötig mit einer eigenen Klage, in der die Rechtsfrage dann bereits entschieden ist. Die Musterfeststellungsklage gab es schon vor dem VDuG, etwa im Dieselskandal gegen VW.
Abhilfeklage und Musterfeststellungsklage im Vergleich
Abhilfeklage
Musterfeststellungsklage
Ziel
Verurteilung zur Leistung, meist Zahlung
Feststellung, ob Voraussetzungen für Ansprüche vorliegen
Ergebnis
Unternehmen muss zahlen oder leisten
Urteil bindet spätere Einzelverfahren
Auszahlung
Durch den Sachwalter aus einem Umsetzungsfonds
Eingetragene fordern selbst ein, notfalls per Klage
Anmeldefrist
Bis drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Die Klageart wählt der klagende Verband, nicht die betroffene Person. Bei Vodafone und Amazon Prime hat er Abhilfe- und Musterfeststellungsklage verbunden. Welche Klageart vorliegt, steht auf jeder Verfahrensseite.
Wer darf eine Verbandsklage erheben?
Sogenannte klageberechtigte Stellen (§ 2 VDuG), in Deutschland sind das Verbraucherverbände auf der Liste des Bundesamts für Justiz, die höchstens fünf Prozent ihrer Mittel von Unternehmen erhalten. Zum Beispiel gehören die Verbraucherzentralen und der vzbv dazu. Daneben dürfen qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU-Staaten klagen; gegen Sky klagt ein österreichischer Verein, gegen TikTok eine niederländische Stiftung. Die klagende Stelle muss nachvollziehbar darlegen, dass mindestens 50 Verbraucher:innen betroffen sein können (§ 4 Abs. 1 VDuG).
Können Unternehmen auch Betroffene sein?
Ja. Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme gelten im VDuG als Verbraucher (§ 1 Abs. 2 VDuG). Einzelne Klagen schließen sie trotzdem aus. Das steht in der Beschreibung der Betroffenen auf der jeweiligen Verfahrensseite.
Glossar: Begriffe rund um VerbandsklagenVon Abhilfeklage bis Verjährungshemmung: die Begriffe, die in Verbandsklagen und im Verbandsklageregister vorkommen, kurz erklärt und mit Beispielen aus laufenden Verfahren.
Advocated ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung. Die Angaben stammen aus dem Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz und aus Veröffentlichungen der Gerichte und Kläger. Maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung. Über Bestehen und Höhe eines Anspruchs entscheidet das Gericht.