Glossar: Begriffe rund um Verbandsklagen
Dieser Artikel listet die wichtigsten Begriffe rund um Sammelklagen in Deutschland, in alphabetischer Reihenfolge. Jeder Begriff verweist auf den Ratgeber oder die Verfahren, in denen er eine Rolle spielt. Gesetzliche Grundlage ist fast immer das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG).
Abhilfeklage
Eine Verbandsklage, mit der das Unternehmen direkt zu einer Leistung an die Betroffenen verurteilt wird, meist zur Zahlung (§ 14 VDuG). Ausgezahlt wird über einen Sachwalter. Beispiel: die Klage gegen Sky wegen WOW. Mehr im Vergleich Abhilfeklage oder Musterfeststellungsklage.
Abhilfegrundurteil
Das Urteil, mit dem das Gericht bei einer Abhilfeklage zunächst feststellt, dass das Unternehmen dem Grunde nach haftet. Es legt fest, wer berechtigt ist und welche Nachweise jede:r Einzelne später erbringen muss (§ 16 VDuG). Danach haben die Parteien Gelegenheit, sich zu vergleichen, bevor das Abhilfeendurteil ergeht.
Anmeldefrist
Die Frist für die Eintragung ins Verbandsklageregister: bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 1 VDuG). Sie verlängert sich nicht, wenn sie an einem Wochenende oder Feiertag endet. Bis zum selben Zeitpunkt lässt sich die Anmeldung zurücknehmen. Siehe So tragen Sie sich ein und Frist verpasst?.
Bundesamt für Justiz (BfJ)
Die Bundesbehörde in Bonn, die das Verbandsklageregister führt. Bei ihr erfolgt die Eintragung in eine Klage, kostenlos und online. Das BfJ prüft die Angaben nicht inhaltlich und führt den Prozess nicht.
Kleines Unternehmen
Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanz. Es gilt im VDuG als Verbraucher und kann sich ebenfalls eintragen (§ 1 Abs. 2 VDuG), sofern die Klage es nicht ausnimmt.
Kollektiver Gesamtbetrag
Eine Summe, zu deren Zahlung das Gericht ein Unternehmen bei einer Abhilfeklage verurteilen kann, statt an jede:n Einzelne:n (§ 14 VDuG). Das Geld fließt in den Umsetzungsfonds und wird von dort verteilt.
Musterfeststellungsklage
Eine Verbandsklage, die klärt, ob die Voraussetzungen für Ansprüche vorliegen, etwa ob eine Klausel unwirksam ist (§ 41 VDuG). Ausgezahlt wird dabei nichts. Den Betrag fordern die Eingetragenen anschließend selbst ein, gestützt auf das Urteil. Beispiel: Debeka.
Oberlandesgericht (OLG)
Verbandsklagen beginnen nicht beim Amts- oder Landgericht, sondern direkt beim Oberlandesgericht am Sitz des beklagten Unternehmens (§ 3 VDuG). In Bayern ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig. Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.
Prozessfinanzierer
Ein Unternehmen, das die Kosten einer Klage vorstreckt und dafür einen Anteil am Erfolg bekommt. Bei Verbandsklagen ist dieser Anteil auf höchstens zehn Prozent begrenzt, und die Finanzierung muss dem Gericht offengelegt werden (§ 4 Abs. 2 und 3 VDuG). Bei der Klage gegen Sky sind 9,9 Prozent vereinbart. Was die Wege zum Geld kosten: Sammelklage oder eigener Anwalt.
Qualifizierte Einrichtung
Ein Verbraucherverband, der Verbandsklagen erheben darf (§ 2 VDuG). In Deutschland sind das Verbände auf der Liste nach § 4 Unterlassungsklagengesetz, die höchstens fünf Prozent ihrer Mittel von Unternehmen erhalten, etwa die Verbraucherzentralen und der vzbv. Einrichtungen aus anderen EU-Staaten dürfen ebenfalls klagen, wie die niederländische Stiftung SOMI gegen TikTok.
Rechtshängigkeit
Der Zeitpunkt, ab dem eine Klage dem beklagten Unternehmen zugestellt ist und das Verfahren läuft. Ab dann können eingetragene Verbraucher:innen wegen derselben Sache nicht mehr selbst klagen (§ 11 Abs. 2 VDuG).
Sachwalter
Eine unabhängige Person, die das Gericht nach einer erfolgreichen Abhilfeklage bestellt (§ 23 VDuG). Er prüft die Berechtigungsnachweise der Eingetragenen und zahlt aus dem Umsetzungsfonds aus.
Umsetzungsfonds
Das Konto, das der Sachwalter für das Geld aus einer Abhilfeklage einrichtet. Es ist von seinem Vermögen getrennt und nicht pfändbar (§ 25 VDuG). Aus ihm werden die berechtigten Ansprüche bezahlt.
Vergleich
Eine Einigung zwischen Verband und Unternehmen, die das Gericht genehmigen muss (§ 9 VDuG). Sie ist frühestens nach Ablauf der Anmeldefrist möglich. Eingetragene können innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe austreten, wenn sie nicht gebunden sein wollen (§ 10 VDuG).
Verbandsklage
Der gesetzliche Oberbegriff für Sammelklagen in Deutschland: eine Klage, die eine qualifizierte Einrichtung für viele Verbraucher:innen gegen ein Unternehmen führt. Es gibt sie als Abhilfeklage und als Musterfeststellungsklage (§ 1 VDuG). Mindestens 50 Betroffene müssen plausibel sein (§ 4 VDuG).
Verbandsklageregister
Das öffentliche Register des Bundesamts für Justiz, in dem jede Verbandsklage bekannt gemacht wird und in das sich Betroffene eintragen. Nur wer eingetragen ist, profitiert von einem Urteil oder Vergleich. Advocated gibt die Angaben aus dem Register wieder, ist aber nicht das Register.
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)
Das Gesetz, das Verbandsklagen in Deutschland regelt. Es gilt seit dem 13. Oktober 2023 und setzt die EU-Verbandsklagenrichtlinie (EU) 2020/1828 um. Zuvor gab es nur die Musterfeststellungsklage nach der Zivilprozessordnung.
Verjährungshemmung
Solange eine Verbandsklage läuft, verjähren die Ansprüche der Eingetragenen nicht (§ 204a Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB). Ohne Eintragung läuft die Verjährung weiter.
Verfahren in diesem Ratgeber
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- Die Verbandsklage einfach erklärtDie zwei Formen der Verbandsklage im Vergleich: Die Abhilfeklage kann zu einer Zahlung an die Eingetragenen führen, die Musterfeststellungsklage klärt die Rechtsfrage.